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AG Grimma, 20.12.2019 - 1 C 556/19 |
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- BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten …
Auszug aus AG Grimma, 20.12.2019 - 1 C 556/19
Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die für den Geschädigten erkennbar überhöht sind, dann kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen und es sind an den Geschädigten stattdessen nur die tatsächlich erforderlichen Kosten zu ersetzen, deren Höhe nach § 287 ZPO vom Tatrichter zu bemessen ist (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15). - BGH, 24.10.2017 - VI ZR 61/17
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der für die Begutachtung des …
Auszug aus AG Grimma, 20.12.2019 - 1 C 556/19
Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten eines Verkehrsunfalles umfasst auch die Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens, da diese Kosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. 8 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen zu zählen sind, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225113; BGH, Urteil vom 24.10.2017, Az. VI ZR 61/17).